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Mehrwertsteuer: Lieferung von Blutplasma zur Arzneimittelherstellung ist steuerpflichtig
Art 132 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL ist dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung von der Steuer befreien müssen, nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
( TMD, C-412/15)