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ASoK 7, Juli 2011, Seite 283

Einsatz von Qualitätsüberprüfungsinstrumenten – Informationspflicht nach § 91 ArbVG

1. Der Betriebsrat hat gem. § 50 Abs. 2 ASGG in Angelegenheiten seines Auskunfts- und Informationsrechts die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen und auf diese Weise sein Recht auf Information durchzusetzen.

2. Gem. § 91 Abs. 1 ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berühren, Auskunft zu erteilen. Entgegen den speziellen Informationsrechten, bei denen der Betriebsinhaber von sich aus tätig werden muss, entsteht die Auskunftspflicht nach § 91 Abs. 1 ArbVG erst über entsprechend konkretes Verlangen des Betriebsrats.

3. Von einem externen Unternehmen erstellte Qualitätsberichte über erbrachte Dienstleistungen berühren jedenfalls die wirtschaftlichen, aber auch die sozialen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer. Diese Befürchtung besteht gerade wegen der nur eingeschränkten Auskunft und es wäre an der Arbeitgeberin gelegen, durch eine ausführlichere Auskunftserteilung derartige Bedenken zu zerstreuen. Wenn sich die Arbeitgeberin auf allgemeine Äußerungen zurückzieht, ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilungen mittels F...

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