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Einkünfteverteilung gemäß § 37 Abs 2 EStG nach dem Tod
Tod ändert die Zurechnung bereits erzielter Einkünfte nicht
In seiner Entscheidung vom , RV/3100546/2016, beschäftigt sich das BFG mit der Dreijahresverteilung eines Betriebsaufgabegewinns nach dem Tod des Steuerpflichtigen.
1. Sachverhalt
Noch zu Lebzeiten gab ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG) auf und beantragte die Dreijahresverteilung des Gewinns (2013 bis 2015) gemäß § 37 Abs 2 EStG. Im selben Jahr verstarb der Steuerpflichtige. Das erste Drittel des Veräußerungsgewinns wurde 2013 im Einkommensteuerbescheid des verstorbenen Steuerpflichtigen berücksichtigt.
Anfang 2014 gab die Witwe des Steuerpflichtigen, die testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt war, eine bedingte Erbantrittserklärung ab, entnahm sämtliche Wirtschaftsgüter aus dem bereits aufgegebenen Betrieb in ihr Privatvermögen und überließ sie anschließend einer neu gegründeten GmbH. Die Alleinerbin erzielte im Veranlagungsjahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Geschäftsführertätigkeit in der GmbH), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Witwenpension) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die GmbH. Beim verstorbenen Steuerpflichtigen sollte nach Ansicht der Alleinerbin indes das zweite Drittel des Aufgabegewinns als Einkünfte a...