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SWK 25, 1. September 2022, Seite 1012

Schmuggel eines E-Scooters: Verfall, Wertersatz, Ersatzfreiheitsstrafe

Entscheidung: RV/3300006/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 19, 20, 35 FinStrG.

Unter dem gemeinen Wert iSd § 19 Abs 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist laut Judikatur des BFG der Preis zu verstehen, den die Finanzstrafbehörde (nunmehr das Zollamt Österreich) als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.

Mangels ausdrücklicher Festlegung ähnlich wie in § 15 Abs 1 FinStrG (wonach eine Freiheitsstrafe mindestens den Zeitraum von einem Tag erreichen muss) darf eine – etwa nach Stunden bemessene – Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG auch die Frist von einem Tag unterschreiten, so dies zB für die Beachtung eines Verböserungsverbots (§ 161 Abs 3 FinStrG) erforderlich ist.

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