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Ermessen bei der Haftung für Kapitalertragsteuer
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Ermessen bei der Haftung für Kapitalertragsteuer | |
Der Fall
Die Berufungswerberin ist eine GmbH. Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom erfolgte eine amtswegige Löschung der Berufungswerberin gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung ermittelte das Finanzamt eine verdeckte Ausschüttung von 74.454,27 Euro im Jahr 2005 an den damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer. In der Folge erging an die Berufungswerberin am ein Haftungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 18.613,57 Euro.
Die Entscheidung
Die sinngemäße Anwendung des § 201 BAO erlaubt die Haftungsinanspruchnahme, wenn kein selbstberechneter Kapitalertragsteuerbetrag bekanntgegeben wird – was bei verdeckten Ausschüttungen der Fall ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Abgabenbehörde steht.
Neben der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Haftungsbescheids dann nicht zweckmäßig sein wird, wenn die Nachforderung uneinbringlich wäre.
Dem Gebot der Zweckmäßigkeit wurde mit der an ...