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Ob eine Option oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt wurde, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an
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Ob eine Option oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt wurde, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an | |
Der Fall
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt mit Bezug auf eine Optionsvereinbarung die Grunderwerbsteuer unter dem Titel der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht fest.
Die Entscheidung
Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Nach der Judikatur ist der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück dann erfüllt, wenn der Eigentümer dem Dritten eine unwiderrufliche Verkaufsermächtigung erteilt und der Verkauf auf Rechnung des Ermächtigten erfolgt. Bleibt der Grundstückseigentümer zugleich berechtigt, das Grundstück ohne Mitwirkung des Dritten zu veräußern, ist kein Erwerb einer wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis gegeben. Die bloße Einräumung einer Option stellt jedenfalls keinen Tatbestand der Grunderwerbsteuerpflicht dar.