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Haftung gemäß § 14 BAO für die Umsatzsteuer aus der Betriebsveräußerung
Für eine Übereignung im Sinn des § 14 BAO genügt es, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs bloß im wirtschaftlichen Sinn übereignet wurden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Betriebs auf den Erwerber übergegangen ist. Es kommt daher nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an, sondern darauf, dass ein solcher tatsächlicher Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich betrachtet als Übergang des Betriebs angesehen werden kann.
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Der Fall
Die Berufungswerberin hatte im August 2007 den Produktionsbetrieb von der Primärschuldnerin übernommen und nahtlos fortgeführt. Da die Umsatzsteuer aus der Geschäftsveräußerung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden konnte, nahm das Finanzamt die Berufungswerberin, welche die entsprechenden Vorsteuern geltend gemacht hatte, mit Haftungsbescheid gemäß § 14 BAO in Anspruch. Ferner wurde ein Sicherstellungsauftrag erlassen und mittels Zweitverbots das am Abgabenkonto der Berufungswerberin ausgewiesene, aus den erwähnten Vorsteuerüberschüssen resultierende und zum größten Teil noch vorhandene Abgabenguthaben gepfändet. Zu klären war im gegenständlichen Verfah...