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Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig
Das BFG hatte den Antrag an den VfGH gestellt, die ersten beiden Ziffern „1“ und „0“ im einzigen Satz des § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl 702/1994 idF BGBl I 13/2014, in eventu § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995 zur Gänze, als verfassungswidrig aufzuheben.
In der Sache teilt der VfGH die Bedenken des BFG nicht: Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes von 0 Euro auf 100 Euro je Hektoliter vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, dies mit spezifischen Lenkungszwecken zu begründen. Eine solche Maßnahme findet jedenfalls schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. In Anbetracht einer historisch nach Alkoholerzeugnissen stark differenzierenden Besteuerung, die auch das Unionsrecht im Rahmen der Harmonisierung der ...