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SWK 29-30, 20. Oktober 2021, Seite 1339

Hinterbliebenenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer

Entscheidung: Ro 2021/13/0001 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 22 Z 4 EStG.

S. 1340 Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhielt nach dem Ableben seiner Mutter, die Ärztin war, mehrere Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer („Ablebensversicherungsanspruch“, Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung). Das Finanzamt stufte diese Leistungen, für die vom Wohlfahrtsfonds keine Lohnsteuer einbehalten wurde, als steuerpflichtig ein.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, diese Leistungen seien einmalige Vorteile aus Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen und damit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 4 EStG einzustufen.

Rechtliche Beurteilung: Die Parteien des Verfahrens gehen davon aus, dass von § 22 Z 4 EStG nur Leistungen erfasst sind, die auf gemäß § 4 Abs 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähigen Pflichtbeiträgen zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen beruhten; strittig ist lediglich die Frage, ob „Pflichtbeiträge“ vorliegen. Das BFG nimmt hingegen an, für die Besteuerung nach § 22 Z 4 EStG komme es nicht darauf an, ob die Leistung auf abzugsfähigen Pflichtbeiträgen beruhte.

Dem Wortlaut nach setzt § 22 Z 4 EStG nicht voraus, das...

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