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Erschwernis- versus Gefahrenzulage
Die beiden angeführten Entscheidungen machen die Unterschiede zwischen einer Erschwerniszulage einerseits und einer Gefahrenzulage andererseits deutlich, die oft auch im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) zu wenig Beachtung finden:
Eine Erschwerniszulage ist dann gerechtfertigt, wenn die spezifischen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu den allgemein üblichen der Berufssparte eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Es ist daher ein Vergleich bezogen auf eine festzulegende Berufsparte anzustellen, bei dem der Rahmen naturgemäß nicht zu eng gezogen werden darf. Hinsichtlich der gewährten Erschwerniszulage bei der Warenkommissionierung im Lebensmittelhandel wurde dem Vergleich die Berufssparte der Lagerarbeiter zugrunde gelegt. Auf dieser Basis erscheint nach Ansicht des UFS eine Erschwerniszulage für Lagerarbeiter, die z. B. im Handel mit Baumaterialien, im Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren oder im Schrotthandel und im Handel mit Altmetallen eingesetzt sind, nicht aber für jene, die im Bereich der Warenkommissionierung im Lebensmittelhandel tätig sind, gerechtfe...