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Unbilligkeit von Anspruchszinsen
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Der Fall
In einem Nachsichtsverfahren erachtete der Berufungswerber es als sachlich unbillig, trotz eines auf dem Abgabenkonto vorhandenen Guthabens die Anspruchszinsen für eine Einkommensteuernachforderung vorzuschreiben. Der Berufungswerber leitete eine sachliche Unbilligkeit der vorgeschriebenen Anspruchszinsen daraus ab, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, Einkommensteuernachzahlungen nicht unverzinst zu belassen, und dass er willentlich herbeigeführte verspätete Steuerzahlungen daher einer Vorteilsabschöpfung durch Verzinsung unterziehen wollte. Da auf dem Abgabenkonto aber ein Guthaben bestanden habe, müsse dies im Sinn einer Aufrechnung nach § 1438 ABGB bei der Zinsenberechnung Berücksichtigung finden.
Die Entscheidung
Zweck der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO ist, dass Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ob im Einzelfall tatsächlich Zinsen lukriert werden können, ist nicht entscheidend.
Ansprüche auf Anspruchszinsen ent...