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Bewertung eines Baurechtes mit einer Restlaufzeit von mehr als 50 Jahren
Es kann hinsichtlich der Bewertung der Liegenschaft keine Aufteilung des Gesamteinheitswertes von errichtetem Grund und Boden auf Eigentümer und Berechtigten geben, wenn die Dauer des Baurechtes noch mehr als 50 Jahre beträgt. Dies auch dann, wenn das auf dem mit dem Baurecht belasteten Grundstück Gebäude nach Erlöschen des Baurechtes entschädigungslos in das Eigentum des Grundeigentümers fällt. Das Grundsteuergesetz schränkt die Befreiung auf jene Fälle ein, in denen der Eigentümer der Liegenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.
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RV/7100414/2014, Abweisung der Beschwerde in beiden Fällen als unbegründet, Revision nicht zugelassen (, ) |
1. Der Fall
Die Grundeigentümerin bestellte als Baurechtsgeberin zu Gunsten der Bauberechtigten, eine Immobilienleasinggesellschaft, für 79 Jahre ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes. Laut Baurechtsvertrag sollte die Bauberechtigte auf dieser Liegenschaft ein Gebäude errichten und hatte über dieses Gebäude einen Mietvertrag abzuschließen.
Sollten die vertraglich vorgesehenen Fristen aus Verschulden der Bauberechtigten nicht eingehalten werden, so war die Baurechtsgebe...