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Großes oder kleines Vereinsfest?
Entscheidung: RV/5101102/2015, Revision zugelassen.
Normen: § 45 Abs 1 und 3 BAO.
Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucheranzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfests die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs 3 BAO („großes Vereinsfest“) vor.