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BFGjournal 7-8, Juli 2015, Seite 298

Die Durchführung eines Erörterungstermins im Senatsverfahren ist Sache des Berichterstatters

Angela Stöger-Frank

Im Senatsverfahren obliegt allein dem Berichterstatter sowohl die Ladung als auch die Durchführung eines „Erörterungstermins“ (§ 269 Abs 3 BAO).


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RV/7103207/2012, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Beim BFG fand am eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung der weiteren Verfahrensschritte mit den beiden Parteienvertretern hinsichtlich sämtlicher beim BFG anhängiger Verfahren statt. Die Erörterung wurde nur in Anwesenheit des Berichterstatters durchgeführt (§ 269 Abs 3 BAO). Ergebnis der Erörterung war ua die Zurücknahme einer Beschwerde (§ 256 Abs 3 BAO).

2. Die Entscheidung

2.1. Rechtsgrundlagen

  • § 269 Abs 3 BAO lautet: „Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine ...

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