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BFGjournal 7-8, Juli 2015, Seite 279

Ein vergessener Verlustabzug ist ein verlorener Verlustabzug

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Rechtssätze der Autoren:

Unterbleibt beim Einzelunternehmer ein Verlustabzug, der aus einer auf ihn nach Art II UmgrStG umgewandelten GmbH stammt, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit besteht, dann darf in den Folgejahren dennoch nur der Restbetrag des Verlustvortrags berücksichtigt werden.

Entsprechendes gilt, wenn im Verlustjahr bzw in Folgejahren eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach § 41 Abs 2 EStG 1988 gestellt wird (fiktiver Verlustabzug).

Entsprechendes gilt auch dann, wenn infolge geringer Einkünfte – unterhalb des „Existenzminimums“ von 11.000 Euro – selbst bei Nichtverrechnung des Verlustabzugs tatsächlich keine Einkommensteuer anfällt.

Es besteht somit kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtig...

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