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BFGjournal 7, Juli 2009, Seite 273

Einbringung – Rückwirkung von Geschäftsführerbezügen

Klaus Hirschler, Christian Oberkleiner und Gottfried Maria Sulz

Vor Gründung einer Gesellschaft kann für Vergütungen an spätere Geschäftsführer keine Dienstgeberbeitragspflicht entstehen, weil das UmgrStG Dienstverhältnisse von der Rückwirkungsfiktion ausschließt.

Der Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft kommt für die Frage der Dienstgeberbeitragspflicht auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Beteiligung zwischen 25 % und 50 % liegt, entscheidungswesentliche Bedeutung zu.


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Einbringung – Rückwirkung von Geschäftsführerbezügen
-G/06
§ 18 Abs. 3 UmgrStG; § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988

Der Fall

Am wurde der Gesellschaftsvertrag betreffend Gründung der berufungswerbenden GmbH abgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag wurde ein Geschäftsführer bestimmt. Die Gründung der GmbH am erfolgte im Rahmen einer Einbringung nach Art. III UmgrStG rückwirkend auf den und wurde am in das Firmenbuch eingetragen. Mit Werkverträgen vom wurden alle drei Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt. Diese Werkverträge hielten ausdrücklich die bereits mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen fest. Für ihre Tätigkeit erhielten die Geschäftsführer je ein Drittel von 50 % des EGT als Vergütung. Das Finanzamt vertrat die Rechtsansicht, dass die umgründungssteuerliche Rückwirk...

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