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Antrag auf Abänderung nach § 295 BAO
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Der Fall
Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber unter Berufung auf § 295 BAO „einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten (weil von einem nichtigen Bescheid abgeleiteten) Bescheides bestanden hat.“
Die gem. § 295 BAO vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom sei auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Die Entscheidung
Schon aus dem Gesetzeswortlaut leuchtet hervor, dass es sich bei der Berichtigung gem. § 295 BAO um eine amtswegige Maßnahme handelt. Wie vom UFS in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden wurde, ist ein Antrag im Gesetz nicht vorgesehen, deshalb nicht zulässig und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Danach sieht § 295 BAO – anders etwa als §§ 201 und 299 BAO – kein Antragsrecht neben der Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches Antragsrecht mag auch deshalb überflüssig sein, weil § 295 BAO keinen Ermessensspielraum lässt und folglich von Amts wegen zwingend zu beachten ist.
Die Verpflichtung zur Berichtigung kann mittels Devolutionsantrages gem. § 311 Abs. 2 BAO – nicht aber mittels Ant...