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Umfang der Gegenleistung
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Umfang der Gegenleistung | |
Der Fall
Für die Übergabe eines Grundstücks verpflichtete sich die Tochter zur grundbücherlichen Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechts sowie zur Erhaltung des bewohnbaren Zustandes der Vertragsliegenschaft wie der zeitbedingten Erneuerung der kurzlebigen Wirtschaftsgüter, insbesondere zum Ausmalen der Wohnräume des Übergebers, zur Wäsche und zum Ersatz der Vorhänge, und zur Leistung eines Abtretungspreises von 45.000 Euro für die zukünftigen Lebensbedürfnisse des Übergebers. Die Gegenleistung wurde von den Vertragsparteien mit 65.000 Euro bewertet. Das Finanzamt erkannte nur 20.000 Euro als Gegenleistung an und kam angesichts des dreifachen Einheitswerts von rund 57.000 Euro so zu einem teilweise unentgeltlichen Vorgang und setzte neben der Grunderwerbsteuer auch die Schenkungssteuer fest.
Die Entscheidung
Der UFS gab der Berufung unter Hinweis auf § 914 ABGB statt, wonach bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der Abtretungspreis bedeutet für den Übergeber die Abdeckung seiner zukünftigen existenzielle...