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BFGjournal 7, Juli 2009, Seite 244

Rechtshilfe in Steuerstrafverfahren im Verhältnis zur Schweiz und Verbot der Beweisverwertung

Wilhelm Pistotnig

Die BAO sieht gemäß § 166 kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes mit der Folge der Rechtswidrigkeit des Sachbescheides bei Verletzung eines Beweisverbotes gilt aber dann, wenn staatsvertragliche Regelungen (z. B. Rechtshilfeübereinkommen in Verbindung mit dem ARHG) bestehen und entsprechende Vorbehalte der Vertragsstaaten gemacht werden, die die Verwendung bestimmter Beweise durch bestimmte Behörden ausschließen.

Dem vorliegenden Beitrag liegen insgesamt acht Geschäftsfälle beim UFS zugrunde.

Der Fall

Im Zuge einer Observation wurde ein Schmuggler mit Armbanduhren und Edelsteinen aufgegriffen. Die nach Österreich aus dem Samnaun unredlich eingebrachten Uhren und Edelsteine haben sich in einem schwer zugänglichen Versteck im Fahrzeugheck befunden.

Für die Ahndung des begangenen Finanzvergehens war das Landesgericht Innsbruck zuständig. Dieses hat an das Bundesamt für Justiz in Bern m...

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