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Dauerwirkung eines den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe abweisenden Bescheides
Aufgrund der Tatsache, dass die Wirkung eines den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe abweisenden Bescheides ausschließlich mit der Änderung der Sach- und Rechtslage begrenzt ist, sprich dieser sohin gleichsam bis laufend gilt, ist einem – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – gestellten Neuantrag zwingend mittels Zurückweisung wegen entschiedener Sache (res iudicata) zu begegnen.
1. Der Fall
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf) mit der Begründung des Vorhandenseins von Haltungsschäden sowie kognitiver Leistungsschwäche den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren minderjährigen Sohn.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Sohn der Bf im Vorfeld gegenständlicher Antragstellung bereits viermal beim Sozialministeriumservice fachärztlich untersucht wurde, respektive die Gutachten vorgenanntem Kind nachstehende Behinderungsgrade attestierten: 10 % seit 9/2018; 20 % seit 4/2019; 40 % seit 9/2019.
Korrespondierend mit nämlichen Ergebnissen wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ab September 2018 mit Bescheid vom rechtskr...