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BFGjournal 2, Februar 2010, Seite 74

Brauereien, Biersteuer und das Gemeinschaftsrecht

Wilhelm Pistotnig

Mit den Berufungsentscheidungen war zu klären, ob zwei Brauereien als kleine rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien oder als voneinander rechtlich und wirtschaftlich abhängige Brauereien anzusehen sind, wenn es strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und bei Stimmrechten insofern gegeben hat, als sie ein und derselben Person, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten, die Möglichkeit gegeben haben, auf geschäftliche Entscheidungen beider Brauereien Einfluss zu nehmen. Daneben war zu prüfen, ob das BierStG, vergleicht man die Verbrauchsteuerbelastung für Bier und für Wein, gegen EU-Recht (Art. 90 EGV) verstößt. Schließlich war zu klären, ob Österreich durch Einhebung einer Verbrauchsteuer auf Bier im Vergleich zu nicht besteuerten Weinkategorien, die zum Bier im Wettbewerb stehen, österreichische Brauereien gegenüber Weinbauern diskriminiert.


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-Z3K/08; , ZRV/0235-Z3K/08
§ 3 Abs. 5, 6 BierStG; Art. 90 EGV

Der Fall

Mit Eingaben vom haben zwei Brauereien beim Zollamt Innsbruck einen Antrag auf Erstattung der Biersteuer für das Jahr 2007 gestellt und die Erstattung der Biersteuer auf 60 % des Normalsteuersatzes beantragt, weil sie kleine rechtl...

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