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BFGjournal 2, Februar 2010, Seite 64

Schätzung und Umsatzzurechnung bei Bordellen

Michael Rauscher

Strittig war im Berufungsfall, ob die Entgelte für die Liebesdienste der im Bordell tätigen Prostituierten dem Bordellbetreiber als Unternehmer auch dann umsatzsteuerlich zuzurechnen sind, wenn – so wurde zumindest behauptet – Gästeinformationsblätter („Hausordnung“) im Lokal aufgelegt wurden, mittels deren die Freier darauf hingewiesen werden, dass die Prostituierten selbständig tätig seien und ihre Dienstleistungen unmittelbar an den Freier erbringen würden. Des Weiteren wurde die Schätzungsberechtigung des Finanzamtes bestritten, obwohl die Berufungswerberin im Prüfungsverfahren Bankkonten und Kreditkartenabrechnungsbelege nicht offengelegt sowie „Bierzettel“ nicht aufbewahrt hatte.


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-G/09

Der Fall

Im Berufungsfall bestand zwischen der berufungswerbenden GmbH (in der Folge: Berufungswerberin) und dem Finanzamt neben der rechtlichen Streitfrage der umsatzsteuerlichen Zurechnung der Entgelte für die Liebesdienste auch ein Sachverhaltsstreit darüber, wer die Liebeslöhne von den Freiern kassiert hatte. Tatsächlich hatte die Berufungswerberin lediglich den sog. Zimmeranteil der Umsatzsteuer unterzogen. Die Einnahmenanteile aus den Liebesdiensten (70 bzw. 80 Euro) ...

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