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Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad handelt es sich um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, die im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheids nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers hat – allenfalls unter Aufnahme der beantragten Beweise – im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren stattzufinden ( RV/3300002/2011, Revision nicht zugelassen).