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Nachversteuerung ausländischer Verluste
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die im Wege des Verlustvortrags in Deutschland im Streitjahr die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer vermindert haben, sind für Zwecke der Berechnung des Progressionsvorbehalts gemäß § 2 Abs 8 EStG den inländischen Einkünften hinzuzurechnen. Eine Abstandnahme von der Hinzurechnung würde im Ergebnis eine doppelte Berücksichtigung des bereits in Deutschland zur Gänze verwerteten Verlustvortrages bedeuten, was mit dem DBA Deutschland nicht vereinbar wäre ( RV/7102198/2012, Revision zugelassen).