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BFGjournal 1, Oktober 2008, Seite 30

Verletzung des Drawback-Verbots trotz allgemeiner Zollfreiheit im Drittland

Wolfgang Berger

Wenn im Rahmen der Wiederausfuhr nach einer aktiven Veredelung die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft – trotz eines so genannten Drawback-Verbots in den entsprechenden Präferenzabkommen – keiner Nachverzollung unterzogen werden und eine Zollpräferenzbehandlung im Drittland in Anspruch genommen wird, entsteht die Zollschuld nach Art. 216 ZK auch dann, wenn die veredelten Waren im Drittland ebenso zum allgemeinen Zollsatz zollfrei abgefertigt hätten werden können.


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-Z3K/08
Art 216, 233, 234 ZK
§ 24 Abs. 3 ZollR-DG

Der Fall

Im Jahr 2006 führte das Zollamt bei einem metallverarbeitenden Betrieb eine Betriebsprüfung/Zoll durch und stellte dabei fest, dass drittländische unverzollte Waren in Österreich in die aktive Veredelung übergeführt und die Veredelungserzeugnisse anschließend in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften exportiert wurden. Für die betroffenen Erzeugnisse waren auf den Handelsrechnungen Präferenznachweise ausgestellt worden. Die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wurden, entgegen der entsprechenden Anordnung in Art. 216 ZK, keiner Nachverzollung unterzogen.

In den Drittländern war die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse au...

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