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Einbringung – (An-)Meldung der Einbringung
Wenn weder eine Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch noch eine Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 BAO für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt erfolgt ist, können die mit einer Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG verbundenen steuerrechtlichen Wirkungen nicht eintreten.
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