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Zusammenschluss – Zweijahresfrist für Kapitalverkehrsteuern
Tritt bei einer nur aus natürlichen Personen bestehenden KG im Wege des Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG eine GmbH als Arbeitsgesellschafterin und künftig alleinige Komplementärin hinzu und tritt der bisherige Kommanditist dem bisherigen Komplementär, der in die Kommanditistenstellung wechselt, einen Teil seiner Kommanditbeteiligung entgeltlich ab, so unterliegt der abgetretene Teil der Kommanditbeteiligung der Börsenumsatzsteuer. Als Einzelrechtsnachfolger kommt für den neuen Kommanditisten mangels Erfüllung der Besitzfrist die Befreiung von Verkehrsteuern nach § 26 Abs. 3 UmgrStG nicht zur Anwendung.
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Zusammenschluss – Zweijahresfrist für Kapitalverkehrsteuern | |
§ 26 Abs. 3 UmgrStG i. d. F. AbgÄG 1997 |