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BFGjournal 2, Februar 2009, Seite 63
Anhängige Amtsbeschwerden
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; beim VwGH anhängig unter 2008/13/0243 | Rückzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen i. Z. m. nicht steuerpflichtigen Einkünften Laut UFS sind rückerstattete Pensionsversicherungsbeiträge keine steuerpflichtigen Einkünfte, wenn die Pensionsversicherungsbeiträge mit nicht steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang standen und somit keine Werbungskosten darstellten. Das Finanzamt vertritt jedoch die Ansicht, dass § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 vorsieht, die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu zählen, sofern die Pflichtbeiträge ganz oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Einkünften einbehalten oder zurückgezahlt wurden. | § 3 Abs. 1 Z 11, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 |
S. 64Auch wenn die seinerzeitigen Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit waren, handelte es sich dabei dennoch um solche aus nichtselbständiger Arbeit. Denn § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 differenziert nicht danach, ob sich die zurückgezahlten Beiträge als Werbungskosten steuerlich voll, teilweise oder nicht ausgewirkt haben. | ||
RV/0040-G/07; beim VwGH anhängig unter 2008/13/0243 | Dienstgebereigenschaft bei „Poolschwestern“ Laut UFS führt das bloße Vermitteln von Pflegekräften an ein Krankenhaus oder Pflegeheim, die in... |