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Liebhaberei bei Schmuckdesignerin
Nach § 2 Abs. 1 LVO ist die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in Z 1 bis Z 6 des § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) nach Z 6 große Bedeutung zu (Verweis auf ). Ist es als erwiesen anzunehmen, dass dem Steuerpflichtigen eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht gefehlt hat und der Betrieb aus Gründen seiner künstlerischen Entfaltung weiterhin aufrechterhalten wird, kann damit das Vorliegen von Liebhaberei i. S. d. § 1 Abs. 1 LVO nicht widerlegt werden ( RV/7100108/2010; Revision unzulässig).