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BFGjournal 1, Jänner 2015, Seite 32

GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn einheitliche Gegenleistung für bewegliche und unbewegliche Sachen vereinbart wurde


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GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn einheitliche Gegenleistung für bewegliche und unbewegliche Sachen vereinbart wurde
RV/7102585/2012, Revision nicht zugelassen
§ 2 iVm § 5 GrEStG

Die Entscheidung

Werden mit Kaufvertrag Anteile des Grundstücks inklusive des Inventars (zB Wandmalereien im Eingangsbereich: 200 Euro, Sicherheitstüre: 500 Euro, Steinwand: 700 Euro, Eckdusche mit Glastüren: 450 Euro, Badezimmerkasten: 150 Euro, Spiegelkasten: 250 Euro, Waschbeckenverbau: 650 Euro, Armaturen und Halterungen: 200 Euro, Einbauschrank: 1.500 Euro, Küchenmöbel: 3.000 Euro, Einbaukühlschrank: 400 Euro, Einbaubackofen: 700 Euro, Ceranfeld: 500 Euro, Geschirrspüler: 500 Euro, Waschmaschine: 200 Euro, Dunstabzug: 190, Arbeitsplatte: 700, Stehpult, Deckenleuchte: 30 Euro, Wandleuchte: 20 Euro, Waschbecken und Armatur: 150 Euro, Steinwand: 500 Euro, Fliesen: 300 Euro, das sind insgesamt 11.890 Euro) um einen Kaufpreis von 190.000 Euro erworben, gehört das Entgelt, das für die unbeweglichen Teile gezahlt wird, in die Bemessungsgrundlage.

Die Kücheneinrichtung samt Einbaugeräten, der Einbauschrank im Schlafzimmer, die WC- und Badezimmereinrichtung und die Sicherheitstüre sind aufgrund der obj...

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