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Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Partner auf die Auszahlung der Familienleistung verzichtet
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Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Partner auf die Auszahlung der Familienleistung verzichtet | |
RV/7100238/11 | Art. 76 VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Die Entscheidung
In der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird der Anspruch auf Familienleistungen insofern geregelt, als bestimmt wird, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Entscheidend für die Auszahlung ist allein die Frage, ob ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht.
Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob eine solche Beihilfe auch tatsächlich bezogen wird. Ein (freiwilliger) Verzicht auf eine gleichartige ausländische Beihilfe schließt in der Regel einen nach den einschlägigen Gesetzen normierten Anspruch nicht aus, sondern bezieht sich lediglich auf die Realisierung dieses Anspruchs. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft jenen Mitgliedstaat die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen, in dessen Gebiet die anspruchsbegründenden Familienangehörigen (Kinder) wohnen. Sind die Familienleistungen...