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BFGjournal 9, September 2017, Seite 310

Voraussetzungen für die Gewährung der Zuzugsbegünstigung

Renate Schohaj

§ 103 Abs 2 EStG definiert den „Wegzug“ als Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen aus Österreich weg. In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs „Zuzug“ im EStG geht die herrschende Lehre davon aus, dass die Begriffe „Zuzug“ und „Wegzug“ in § 103 EStG komplementär sind und unter „Zuzug“ daher die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen aus dem Ausland nach Österreich zu verstehen ist. Die Bestimmung des § 103 EStG ist in seiner Gesamtheit zu lesen und unter Rückgriff auf die in den Gesetzesmaterialien gegebenen Hinweise zu interpretieren.


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RV/7100774/2017, Revision zugelassen, ordentliche Revision eingebracht

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, der bis an einer Universität in Deutschland als Universitätsprofessor tätig war. Zum wurde er für einen befristeten Zeitraum von vier Jahren auf eine Stiftungsprofessur an eine Universität in Österreich berufen. Während der Zeit seiner Tätigkeit in Österreich ist er an seiner Heimatuniversität karenziert.

Mit Eingabe vom beantragte er die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gem § 103 Abs 1a EStG. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu den inländischen und ausländischen Wohnsitzen sowie zum Mittelpunkt der Lebensint...

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