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Konfiskatorische Besteuerung als Nachsichtsgrund
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Konfiskatorische Besteuerung als Nachsichtsgrund | |
Der Fall
Der auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers aushaftende Rückstand entstand im Wesentlichen aus der Besteuerung von Einkünften ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 135.000 Euro im Einkommensteuerbescheid 2004. Diese Festsetzung ist aufgrund der vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom rechtskräftig festgestellten Übergabe von 135.000 Euro am durch MS an den Berufungswerber erfolgt. Im Einkommensteuerbescheid 2004 sind diese Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit qualifiziert worden. Im Jahr 2005 hat der Berufungswerber diesen Betrag zuzüglich Kosten von 1.405 Euro, insgesamt sohin 136.405 Euro, an MS zurückgezahlt. Diese Rückzahlung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 berücksichtigt worden. Da das Einkommen des Jahres 2005 jedoch laut Einkommensteuerbescheid 2005 nur 13.426,45 Euro bzw. bei Berücksichtigung der in der Berufung vom geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.539,71 Euro 2.886,74 Euro beträgt, konnte die Rückzahlung der 135.000 Euro nur in der Höhe von 13.426,45 Euro bzw. 2.886,74 Euro steuer...