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BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 243

Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests als Werbungskosten


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S. 243 Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests als Werbungskosten
RV/7104463/2014, Revision zugelassen

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer verbüßte im Jahr 2012 eine ihm auferlegte Freiheitsstrafe, die durch elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wurde. Als Voraussetzung für die Genehmigung dieser Art des Strafvollzuges musste er einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen.

An Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests wurden für das Jahr 2012 von der Justizanstalt per Einziehungsauftrag insgesamt 3.812,70 Euro vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen, die er als Werbungskosten geltend machte.

2. Die Entscheidung

Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen für einen elektronisch üb...

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