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BFGjournal 10, Oktober 2009, Seite 386
Anhängige Amtsbeschwerden
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; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0168 | Befreit die Begünstigungsbestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 auch beim § 5-Ermittler den Wertzuwachs des Grund und Bodens? Nach Ansicht des UFS erstreckt sich die Hauptwohnsitzbegünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 nicht nur auf das Gebäude (Bauwerk), sondern auch auf den Grund und Boden, wenn ein Abgabepflichtiger, der seinen Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt, den Betrieb aufgibt und einer der Tatbestände der Z 1 bis 3 des § 24 Abs. 6 EStG vorliegt. Der UFS verweist auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2005/14/0038, und auf eine weitere Entscheidung des -G/07. Das Finanzamt hingegen findet, dass die durch den UFS vorgenommene Auslegung des Begriffs „Gebäude“ weder dem Gesetzeswortlaut noch der Systematik des EStG 1988 entspricht. Auch bei der zitierten Entscheidung RV/0701-G/07 wurde Amtsbeschwerde erhoben. Die Finanzämter werden in derartigen Fällen daher ab jetzt unter Hinweis auf dieses beim VwGH unter 2008/15/0135 anhängige Verfahren dem UFS keine Berufungen mehr vorlegen, sondern das Verfahren nach § 281 BAO aussetzen. | |
-G/09; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0157 | Verjährung von Kapitalertragsteuer: kein „Durchschlagen“ von Unterbrechungshandlungen bei d... |