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Sicherstellung nach § 1170b ABGB auch bei Einbehalt des Haftungsrücklasses und Mängeln
bauaktuell 2023/5
1. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.
2. Das Recht des Werkunternehmers, vom Werkbesteller nach § 1170b ABGB Sicherung zu verlangen, besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
3. Auch ein Werkbesteller, der bis auf den Haftrücklass das vereinbarte Entgelt bezahlt hat, hat damit noch nicht das volle vereinbarte Entgelt gezahlt.
Die Klägerin erbrachte über Auftrag der Beklagten bei vier Bauvorhaben Bauleistungen. Nach Abrechnungsdifferenzen einigten sich die Parteien am über die Schlussrechnungsbeträge der einzelnen Bauvorhaben; was sie hinsichtlich deren Fälligkeit vereinbarten, steht nicht fest.
Am überwies die Beklagte drei Teilbeträge von insgesamt 16.839,88 €.
Die Beklagte akzeptierte die ihr von der Klägerin übermittelten Haftrücklassgarantien über insgesamt 28.482 € mit der Begründung nicht, dass Mängel vorlägen und die Garantien nur auf drei Jahre und drei Monate ausgestellt seien. Die Klägerin forderte in der Folge die Beklagte auf, eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB in Höhe der Haftrücklässe von insgesamt 28.482 € zu erbringen. Daraufhin übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom vier „Sich...