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Lehrbeauftragte an pädagogischen Hochschulen – Versicherungspflicht
Referentenbesprechung vom , 32-MVB-51.1/11 Dm/Sdo.
Lehrbeauftragte an pädagogischen Hochschulen wurden bisher nicht anders als Lehrbeauftragte an Universitäten und daher als Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG behandelt (vgl. z. B. E-MVB 004-ABC-L-001). In der angeführten Referentenbesprechung wird nunmehr allerdings festgehalten, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) auf § 1 Abs. 3 Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, verweist, wonach diese Tätigkeiten weder ein Dienstverhältnis zum Bund noch – sofern sie nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen bilden – eine Sozialversicherungspflicht i. S. d. ASVG begründen. Dieser Regelung (anders als in den bisherigen Besprechungen) folgend liegt bei einer Hausfrau, die als Lehrbeauftragte an einer pädagogischen Hochschule tätig ist, zwar „eine Dienstnehmereigenschaft vor, die aber vom ASVG ausgenommen ist“.
Im Ergebnis wird die hochkomplexe (um nicht zu sagen, groteske) Rechtssituation bei den Lehrbeauftragten (steuerliche Dienstverhältnisfiktion, Sonderregelungen für Erwachsenenbildungseinrichtungen, diverse Sonderregelung in den Organisationsgesetzen, widersprüchliche Rechtsprechung zur zivil-, steuer- und beitragsrechtl...