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Sicherstellung nach § 1170b ABGB und Einwendungen des Bestellers
bauaktuell 2021/3
1. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung nach § 1770b ABGB zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
2. Das Recht, Sicherstellung nach § 1170b ABGB zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.
3. Die Verwertung der Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist – den allgemeinen Regeln entsprechend – erst bei Fälligkeit des Werklohns und Zahlungsverzug des Bestellers zulässig.
4. Die Sicherheit nach § 1170b ABGB ist bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin, ein im Geschäftszweig Spezialtiefbau tätiges Unternehmen, wurde mit drei Pressungen (Bohrungen) beauftragt. Für Sicherheitsleistungen wurde dabei die Form der Garantie oder Bürgschaft vereinbart, weshalb die Beklagte der Klägerin als Gläubigerin eine Bankbürgschaft einer österreichischen Bank über 137.893,35 € aus dem Titel „Bauvertrag vom bezüglich der Bestellung der Vortriebsarbeiten und Stahlbetonrohre für Kleinwasserkraftwerk L. – Zusatz zur Bestellung vom “ beibrachte. Diese Bankbürgschaft war mit befristet. Grund für das Begehren der Klägerin, eine Bankbür...