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Gemeinnützigkeitsrechtlicher Unmittelbarkeitsgrundsatz
Änderungen der §§ 40a und 40b BAO
§§ 34 ff BAO legen die steuerbegünstigten Zwecke und Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerbegünstigungen fest. Begünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke müssen demnach von einem Rechtsträger ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit steht aktuell im Wandel und hat durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) eine weitere Änderung erfahren.
1. Rechtslage bis
Bis zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015) war die Unmittelbarkeit gemäß § 40 BAO eng gefasst und begünstigte nur Körperschaften, die den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst verfolgten. Der Rechtsträger musste demnach die begünstigten Zwecke – von völlig untergeordneten Nebenzwecken abgesehen – selbst, dh durch eigenes Tätigwerden verwirklichen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung und ständiger Rechtsprechung reichte es für eine Begünstigung nicht aus, wenn sich die Tätigkeiten einer Körperschaft darauf beschränkten, die Voraussetzungen für die gemeinnützige Betätigung einer anderen Körperschaft zu schaffen. Demnach war ein Rechtsträger von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn seine Tätigkeit darin bestand, die begünstigten Zwecke anderer Körperschaf...