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bau aktuell 3, Mai 2020, Seite 126

Haftung für Vertrauensschaden wegen unterlassener Aufklärung

bauaktuell 2020/5

§§ 1293 ff ABGB

1. Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus.

2. Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen.

Die Klägerin bestellte einen Naturpool, der noch im selben Jahr geliefert wurde. Später trat dort übermäßiges Algenwachstum auf, bedingt durch Nährstoffverfrachtungen von Nachbargrundstücken. Dieser Mangel kann durch keine Behebungs- oder Verbesserungsmaßnahmen, wodurch der Naturpool seine Funktionsweise als solcher behält, dauerhaft behoben werden. Die Beeinträchtigung der Funktion kann nur durch Herstellung eines chemischen Pools behoben werden.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im September 2017 in Anspruch. Er habe es als Liquidator schuldhaft unterlassen, die sich aus § 89 ff GmbHG ergebende Verpflichtung zur restlichen Stammeinlagennachforderung (gegen sich selbst) wahrzunehmen. Die für die Sanierung der Pool-Anlage (Umrüstung in einen chemisc...

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