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bau aktuell 3, Mai 2020, Seite 118

Das neue Jahresarbeitszeitmodell

Eine erste Analyse des Kollektivvertrags zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraums der Höchstarbeitszeit in Bauindustrie und Baugewerbe

Christoph Wiesinger

Seit der Kollektivvertragsrunde 2019 führten die Kollektivvertragsparteien Gespräche über ein Arbeitszeitmodell, das die Durchrechnung der Höchstarbeitszeit auf ein Jahr vorsieht. Für eine Saisonbranche eine durchaus wichtige Frage. Doch am Tag des Inkrafttretens des entsprechenden Zusatzkollektivvertrags waren die Bauwirtschaft und mit ihr ganz Europa von einem völlig anderen Thema geprägt – COVID-19. Dennoch ist der Kollektivvertrag seit diesem Stichtag in Kraft und bietet eine verbesserte Möglichkeit, Arbeitszeit saisonal zu verteilen. Wählt der Arbeitgeber diese Option, erwerben die Arbeitnehmer in der elften und zwölften Stunde eine Zeitgutschrift von 20 Minuten.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die zulässige Arbeitszeit beträgt höchstens zwölf Stunden pro Tag und höchstens 60 Stunden in einer einzelnen Woche (§ 9 Abs 1 AZG). Die Arbeitszeit darf in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen allerdings nicht mehr als durchschnittlich 48 Stunden pro Woche betragen (§ 9 Abs 4 AZG); das heißt, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht mehr als 816 Stunden arbeiten darf.

Der 17-wöchige Durchrechnungszeitraum kann aber durch Kollektivvertrag verlängert werden. Hintergrund dieser im österreichischen Recht doch eh...

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