Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Standort-Entwicklungsgesetz
Die Verfahrensdauer und Komplexität von Großverfahren wird häufig genannt, wenn Vorhaben wie zB in der Infrastruktur oder im Rohstoffgewinnungsbereich verzögert oder gar ganz verhindert werden.
Die damit verbundenen Schäden für Österreich als Wirtschaftsstandort haben nun zur Erlassung des StEntG geführt. Allerdings wird nicht jedes UVP-pflichtige Vorhaben erfasst, sondern nur solche, die von besonderem öffentlichem Interessen sind, weil sie „außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen.“ Wenigstens eines der eher weit gefassten 11 Kriterien in § 2 Abs 3 StEntG sollte sich erfüllen lassen (zB Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen oder „ein maßgebliches Investitionsvolumen“ oder – für Universitäten interessant – neben einem Wissens-, Technologie- oder Investitionstransfer relevante Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten).
Interessant ist die Regelungstechnik: Der Projektwerber kann nur die Erteilung einer „Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses“ anregen.
Die Entscheidung ergeht nach Befassung der relevanten Ministerien mit vier Wochen Entscheidungsfrist durch Verordnung, was sofort die Frage nach Anfechtbarkeit bei Ablehnung oder Zustim...