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bau aktuell 5, September 2011, Seite 200

Vorläufige Kontopfändung auch für Subunternehmer?

Rainer Kurbos

Wenn man als Advokat an den wenigen echten Sommertagen seine Füße in den schönen Wörthersee steckt, könnte einem zu den Eintreibungsakten eine Idee kommen: Ist der Gläubiger eine Kärntner Firma, so steht ihr die sofortige Pfändung sämtlicher Konten ohne vorherige Befragung des Schuldners zu. Die Pfändung wäre vorläufig, ein Rekurs zulässig, die Weitergabe der Daten streng kontrolliert und beschränkt, aber das gepfändete Geld bleibt einmal bis zum Ende des Hauptsachenprozesses beschlagnahmt. Wenn das Gleiche in Wien oder Oberösterreich passiert, wird das aber nicht erlaubt.

Ein solcher Vorschlag wird wohl der übermäßigen Einwirkung von Sommerhitze oder Bier zugeschrieben.

Ernst nehmen muss man freilich den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung im Hinblick auf die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (KOM [2011] 445 endgültig). Der Unterschied ist, dass nicht die Kärntner, sondern nur die slowenischen Klein- und Mittelunternehmer (und jene aus den anderen Mitgliedstaaten) bevorzugt werden sollen. Bei Eintreibungen Österreicher gegen Österreicher bleibt alles be...

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