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SWK 9, 20. März 2021, Seite 626

Ergänzung des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Mit , 2021-0.176.666, BMF-AV 2021/30, werden die Abschnitte 3.3.4. (Signatur- bzw Siegelerstellung) und 4.6.6. (Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen [ab 2017]) des Erlasses des BMF-010102/0007-I/8/2019, ergänzt.

Konkret enthält der Erlass Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem und vor dem (BGBl I 2021/3 und BGBl II 2021/83):

  • Umsätze, die nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, sind einem Betrag-Satz oder mehreren Betrag-Sätzen zuzuordnen. Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (zB durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information zur Registrierkassa bzw zum Kassensystem). Sofern bei Verwendung mehrerer Registrierkassen durch einen Unternehmer unterschiedliche Alternativen zum Einsatz kommen, ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.

  • Umsätze, die nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, sind unter diesem ermäßigten Steuersatz auszuweisen. Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine ent...

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