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ÖBA 5, Mai 2012, Seite 328

Zur Formpflicht der Zusage, ein Dritter werde eine Garantie beibringen

§§ 880a, 1346, 1432 ABGB; § 25c KSchG

Obwohl die Bestimmung des § 1432 ABGB lediglich von „Zahlung“ spricht, meint sie ganz allgemein „Erfüllung“. Es geht darum, dass ein formungültiges Rechtsgeschäft dadurch nachträglich gültig wird, dass die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Frage nach der Formpflicht des Versprechens, eine Bankgarantie beizubringen, analog zu § 1346 ABGB, kann daher auf sich beruhen, wenn die Garantie in der Folge wirklich beigebracht wird.

Aus der Begründung:

Eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ein Cousin des Klägers war, beabsichtigte, bei der beklagten Bank einen Kredit aufzunehmen, dessen Gewährung allerdings von der Bestellung einer Sicherheit abhängig gemacht wurde, zumal damals nur ungefähr die Hälfte des Gesamtobligos der GmbH bei der Beklagten von rund € 6,6 Mio besichert war. Der Kläger erklärte sich grundsätzlich bereit, eine „Bürgschaft“ zu übernehmen, äußerte aber gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, keine Hypothek auf in seinem Eigentum stehende Liegenschaften einräumen zu wollen; er war auch nicht bereit, detaillierte Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu geben. Die Beteiligten ließen die Angelegenheit daher...

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