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Eine Klausel in einem aleatorischen Dauerschuldverhältnis ist nach der Klausel-RL als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Laufe der Erfüllung des Vertrages ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann. Dies auch, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte
https://doi.org/10.47782/oeba202111081901
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 1 und Art 6 Abs 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Klausel, die im Voraus den möglichen Vorteil des Gläubigers im Fall der Vertragsbeendigung festlegt – Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner – Zeitpunkt, zu dem das Missverhältnis zu beurteilen ist – Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Folgen – Ersatz einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen aleatorischen Vertrag, wie beispielsweise Aktienleasingverträgen, enthalten ist, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn unter Berücksichtigung der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände und ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses fes...