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ÖBA 11, November 2021, Seite 800

Zur Bonitätsprüfung bei Solidarschuldnern

Stephan Foglar-Deinhardstein

https://doi.org/10.47782/oeba202111080001

§ 891 ABGB; § 9 HIKrG; § 25c KSchG; § 7 VKrG

Mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer müssen lediglich gemeinsam zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein, damit die Bonitätsprüfung positiv ausfällt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Kl werfen der Bekl vor, diese habe sie nicht über die mangelnde Kreditwürdigkeit aufgeklärt. Konkret wäre es weder möglich gewesen, dass einer der Kl den gesamten oder auch nur den halben Kreditbetrag allein zurückführt, noch dass beide Kl den Kreditbetrag gemeinsam zurückbezahlen.

2.1 Nach § 7 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Dies stellt eine Maßnahme zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren bei der Kreditvergabe iSv ErwGr 26 Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG dar.

2.2 Bei der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Prognose über die Ausfallswahrscheinlichkeit des Verbrauchers (Pesek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 7 VKrG Rn 9). Sie dient einerseits dem allg Interesse an einer funktionstüchtigen Kreditwirtschaft, andererseits aber auch dem individuellen Schutz des Kreditnehmers (Dehn in BVR2 IV Rn 2/51; Zöchling-Jud in...

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