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Wiederholungsgefahr nach § 28 KSchG bei Finanzierungsleasing-AGB
§ 38 BWG; §§ 6, 12, 25c, 28 KSchG
Eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Abgemahnte erst rund 2 ½ Monate später als gefordert zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichtet, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Eine Klausel mit einer Zugangsfiktion muss ausdrücklich klarstellen, dass der Eintritt der Fiktion voraussetzt, dass gerade an die vom Verbraucher zuletzt bekanntgegebene Anschrift zugestellt wird.
Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in AGB erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte betreibt das mittelbare Finanzierungsleasing in ganz Österreich und schließt Verträge mit Verbrauchern ab. Sie verwendet die strittigen Klauseln in ihren AGB und/oder Vertragsformblättern.
Mit Schreiben vom forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis spätestens eine Unterlassungserklärung abzugeben und räumte der Beklagten für diesen Fall eine Aufbrauchfrist bis ein. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom zu den einzelnen Kla...