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Zur Aufklärungspflicht der Bank bei Einschaltung eines weiteren Finanzdienstleisters
Gleichzeitig ein Beitrag zur Auslegung des § 27 WAG 2007
Der Erwerb von Wertpapieren gestaltet sich oftmals so, dass zwischen dem Anleger und der Bank, die die Papiere für ihn besorgt, ein weiterer Finanzdienstleister eingeschaltet ist. Hierbei handelt es sich beispielsweise um einen Vermögensberater, der dem Kunden nicht nur nahelegt, die betreffenden Papiere zu kaufen, sondern ihn dann auch gleich mit der Bank in Kontakt bringt, bei der er die Papiere ordern kann. Wenn der Kunde nun im Nachhinein entdeckt, dass das Investment nicht seinen Vorstellungen entsprochen hat und er annimmt, dass er hinsichtlich der maßgeblichen Eigenschaften dieses Investments nicht korrekt informiert wurde, stellt sich die Frage, ob er Ansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen kann. Sie steht im Mittelpunkt der folgenden Überlegungen.
Frequently in the course of the acquisition of securities there is another financial services provider, between the investor and the bank which provides him with the securities. This could be, eg, an advisor who not only suggests to the client to purchase such securities but who also brings the client in contact with the bank where he can order the securities. If the client realizes in retrospect that the investment does ...