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Oppositionsklage gegen Zwangspfandrecht nach Bestätigung des Sanierungsplans
Gemäß § 149 Abs 1 S 2 IO ist die Forderung des Absonderungsgläubigers nach Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das Absonderungsrecht besteht. Erlischt deswegen die Forderung des Gläubigers zum Teil, liegt ein Oppositionsgrund vor, der allerdings nur mit Oppositionsklage, nicht mit Oppositionsgesuch geltend gemacht werden kann.
Aus der Begründung:
Das ErstG bewilligte dem Betr gegen die Verpfl aufgrund eines vollstreckbaren Urteils vom zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 60.884,60 sA (ua) die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer im bücherlichen Eigentum der Verpfl stehenden Liegenschaft. Im Rang vor diesem Zwangspfandrecht ist ein Pfandrecht im Höchstbetrag von € 550.000 für eine Bank einverleibt.
Mit Beschluss des HG Wien vom wurde über das Vermögen der Verpfl das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde der von den Insolvenzgläubigern angenommene Sanierungsplan rk bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Verpfl die Einstellung derS. 742 Exekution „gem § 39 Abs 1 Z 6 EO zufolge Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs“ unter Aufhebung aller vollzog...